Einem Reisecarunternehmer, der aushilfsweise als Taxifahrer für ein Taxiunternehmen tätig ist, kommt für diese Tätigkeit die Stellung eines Unselbständigerwerbenden zu, wenn er hiefür keine eigenen Betriebsmittel einsetzt, kein eigentliches Inkassooder Delcredere-Risiko trägt und die Fahrten nach Weisung der Taxizentrale auszuführen hat.
A. - Die SUVA führte am 4. Juni 1992 bei der Firma B für die Jahre 1987 bis 1990 eine Arbeitgeberkontrolle durch. Dabei stellte sich heraus, dass auf ausgerichteten Entgelten von insgesamt Fr. ... keine Unfallversicherungsprämien abgerechnet worden waren. Gestützt auf diese Feststellung verfügte die Ausgleichskasse am 30. Juni 1992 gegenüber der B auf einer Lohnsumme von Fr. ... die Nachzahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen.
B. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juli 1992 (Postaufgabe 2. September 1992) opponiert die B der Verfügung, soweit damit auf den dem S in den Jahren 1987-1990 ausgerichteten Entgelten Sozialversicherungsbeiträge nachbezogen wurden. Sie macht geltend, S habe damals ein kleines Reiseunternehmen mit zwei Cars betrieben und sei nebstdem zusammen mit seinen Chauffeuren für sie als Taxiaushilfechauffeur tätig gewesen. Da er ein eigenes Geschäft geführt habe, habe er die Sozialversicherungsbeiträge für sich und seine Angestellten selbst abgerechnet.
In ihrer Vernehmlassung beantragt die Ausgleichskasse, auf die Beschwerde sei infolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen:
1. - Die Ausgleichskasse begründet ihren Nichteintretensantrag damit, dass die Beschwerdeführerin erst mit der am 2. September 1992 der Post übergebenen Kopie eines vom 7. Juli 1992 datierten Schreibens gegen die Nachzahlungsund Verzugszinsverfügung vom 30. Juni 1992 Beschwerde erhoben habe. Vom Eingang der Originalbeschwerde vom 7. Juli 1992 sei ihr nichts bekannt. Nachdem die angefochtenen Verfügungen bereits am 30. Juni 1992 erlassen und gleichentags der Post übergeben worden seien, seien sie der Beschwerdeführerin praxisgemäss und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge am darauffolgenden Tag zugestellt worden. Mithin sei die am 2. September 1992 der Post übergebene Beschwerde nach Ablauf der dreissigtägigen Frist und demnach verspätet erhoben worden. Dieser Auffassung stellt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe die Beschwerde bereits am 7. Juli 1992 der Post uneingeschrieben übergeben. Aufgrund der am 2. September 1992 erhaltenen Mahnung und einer telefonischen Nachfrage bei der Ausgleichskasse nach dem Verbleib ihrer Beschwerde habe sie auf Anraten der Ausgleichskasse noch gleichentags und eingeschrieben die genannte Kopie der Beschwerde abgeschickt.
a) Gemäss Art. 84 Abs. 1 AHVG kann gegen Verfügungen der Ausgleichskassen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erhoben werden. Diese gesetzliche Frist darf der Richter nicht erstrecken (Art. 22 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Richter auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann. In bezug auf die Berechnung, Einhaltung und Erstreckung der Fristen sowie die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung einer Frist gelten dabei im kantonalen Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Vorschriften der Art. 20-24 VwVG, welche durch Art. 96 AHVG als direkt anwendbar erklärt werden (BGE 110 V 37 mit Hinweisen). Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels im gerichtlichen Verfahren darf nicht nur wahrscheinlich sein; sondern die ihr zugrunde liegenden Tatsachen müssen mit Gewissheit feststehen (vgl. Pra 82 Nr. 177).
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt nicht, hat keinen Einfluss. Als ordnungsgemässe Zustellung gilt bei gewöhnlicher Briefpost der Einwurf in den Briefkasten (vgl. EVG-Urteil R. vom 3.6.1987; ZAK 1984 S. 124 Erw. 1b; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Nr. 84 B Ia; Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 84 B Ia). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung der Verfügung obliegt der Verwaltung. Da der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um eine subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Wird die Tatsache das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, so muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. Der normale organisatorische Ablauf bei der Verwaltung im Versand der Verfügungen ist nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Jedoch kann der Nachweis der Zustellung aufgrund von weiteren Indizien gestützt auf die gesamten Umstände (z.B. Zahlung, Korrespondenz, Verhalten des Versicherten, Zeugen) erbracht werden (vgl. BGE 103 V 65f.; ZAK 1984 S. 124).
b) Dass die Beschwerdeführerin bereits das Original der nun in Kopie vorliegenden Beschwerdeschrift vom 7. Juli 1992 der Post übergeben hat, lässt sich nicht nachweisen. Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse steht damit aber noch nicht fest, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht eingehalten ist, obschon die Kopie der Beschwerdeschrift erst am 2. September 1992 versandt wurde. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass aufgrund von Art. 22a VwVG, welche Bestimmung seit 15. Februar 1992 in Kraft steht, gesetzliche behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt werden, in der Zeit vom 15. Juli bis und mit 15. August stillstehen. Angesichts dieses Fristenstillstandes in der Zeit vom 15. Juli bis 15. August 1992 ist die am 2. September 1992 der Post übergebene Beschwerde nur dann verspätet erhoben worden, wenn die angefochtenen Verfügungen vom 30. Juni 1992 der Beschwerdeführerin bereits am 1. Juli 1992 eröffnet worden wären. Denn diesfalls wäre die Frist am 2. Juli 1992 angelaufen, und bis zum Beginn des Fristenstillstandes wären 13 Tage verstrichen, so dass nach dessen Beendigung die verbleibende Beschwerdefrist von 17 Tagen am 1. September 1992 abgelaufen wäre.
Die Ausgleichskasse ihrerseits kann nicht direkt beweisen, dass die nicht eingeschrieben versandten Verfügungen vom 30. Juni 1992 der Beschwerdeführerin bereits am 1. Juli 1992 zugegangen sind. Sie weist in diesem Zusammenhang denn auch einzig auf die Praxis und den gewöhnlichen Lauf der Dinge hin. Hierbei handelt es sich nach dem oben Gesagten aber nicht um beweisgeeignete Umstände. Andere Anhaltspunkte für eine indirekte Beweisführung vermag sie nicht zu nennen und sind auch nicht ersichtlich. Somit hat die von ihr behauptete Zustellung am 1. Juli 1992 als unbewiesen zu gelten. Demzufolge ergibt sich aufgrund der oben angestellten Fristberechnung, dass mit der am 2. September 1992 der Post übergebenen Kopie der Eingabe vom 7. Juli 1992 die dreissigtägige Beschwerdefrist gewahrt wurde.
c) Die angefochtene Nachzahlungsverfügung beinhaltet zudem Beiträge an die Familienausgleichskasse. Gesetzliche Grundlage hiefür ist das luzernische Gesetz über die Familienzulagen (FZG). Nach § 32 Abs. 1 FZG gelten für Verfügungen nach diesem Gesetz sinngemäss die Verfahrensvorschriften der eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung. Gegen die Verfügungen können die Betroffenen innert 30 Tagen seit Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen (Abs. 2). Für das Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss die Verfahrensvorschriften für Streitsachen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung (Abs. 3). In bezug auf die Berechnung, Einhaltung und Erstreckung der Fristen sowie die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung einer Frist gelten dabei im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls die Vorschriften der Art. 20-24 VwVG (vgl. Urteil B. vom 21.11.1991). Entsprechend dieser Rechtsprechung müssen die seit 15. Februar 1992 in Kraft stehenden Fristenstillstandsbestimmungen nach Art. 22a VwVG ebenfalls Wirkung entfalten, obschon im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) ein Fristenstillstand nicht vorgesehen ist. Geht aber der Hinweis in § 32 Abs. 1 FZG auf die Verfahrensvorschriften der eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung den allgemeinen Vorschriften des VRG vor, wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch mit Bezug auf die verfügte Nachzahlung von Beiträgen an die Familienausgleichskasse fristgerecht erhoben. Daher ist auf die Beschwerde vom 2. September 1992 (Postaufgabe) insgesamt einzutreten.
d) Soweit das AVIG nichts anderes bestimmt, gilt nach dessen Art. 6 für den Bereich der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung die AHV-Gesetzgebung sinngemäss. Für das Gebiet des Beitragsbezugs und der Beitragsveranlagung enthält das AVIG keine von der AHV-Gesetzgebung abweichenden Vorschriften. Für den Bereich der kantonalen Familienzulagen wird ebenfalls auf die für die AHV massgebende Lohnsumme abgestellt (§ 22 Abs. 1 FZG), so dass die oben erwähnten Vorschriften sinngemäss auch für den Bereich der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und die Familienausgleichskasse anwendbar sind. Dasselbe gilt für die Beitragserhebung in der Erwerbsersatzordnung (Art. 27 EOG).
2. - Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 119 V 161 Erw. 2, 115 V 1 Erw. 3a, 114 V 68 Erw. 2a, 110 V 78 Erw. 4a mit Hinweisen).
3. - a) S betrieb bis zum Konkurs im November 1991 ein eigenes Carunternehmen ohne Taxibetrieb. Das dabei erzielte Berufseinkommen rechnete er beitragsrechtlich als Selbständigerwerbender ab. Daneben war er in den Jahren 1987 bis 1990 auch für die Beschwerdeführerin als Taxifahrer tätig. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf den Entgelten, welche S von der Beschwerdeführerin ausbezahlt wurden. Bei einem Versicherten, der mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. Die verschiedenen Tätigkeiten sind einzeln zu prüfen und die betreffenden Beiträge entsprechend der Qualifikation dieser Arbeitsbereiche zu erheben (BGE 104 V 127). So können bestimmte Bezüge eines im Hauptberuf Selbständigerwerbenden massgebender Lohn sein, unabhängig davon, ob er bereits einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist nicht (AHI-Praxis 1993 S. 93; ZAK 1992 S. 165 Erw. 5).
b) Über die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und S liegt keine schriftliche Vereinbarung vor.
c) Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass S auch bei der Kundenakquisition für ihren Taxibetrieb tätig gewesen ist. In eigenem Namen und auf eigene Rechnung war er als Taxifahrer nur insofern tätig, als er zum Inkasso der Kundenzahlungen ermächtigt war. Wann er Fahrten und welche Fahrten er auszuführen hatte, wurde ihm von der Taxizentrale übermittelt bestimmte sich aufgrund von Direktanrufen, wenn das Betriebstelefon von der Taxizentrale zum Fahrzeug umgeschaltet war. Ganz allgemein hatte er sich am Taxistand Bahnhof X für Fahraufträge bereit zu halten. Er war also nicht frei, die über das Telefon der Beschwerdeführerin angemeldeten Taxifahrten anzunehmen, sondern vertraglich verpflichtet, diese auszuführen. Somit war er an die Weisungen der Beschwerdeführerin gebunden, welche damit - im Rahmen der von S zur Verfügung gestellten Kapazitäten - weitgehend auch seine Arbeitszeit und den Einsatzplan bestimmte. Diese Gegebenheiten sprechen überwiegend für ein arbeitsorganisatorisches Unterordnungsverhältnis, wie es für unselbständige Erwerbstätigkeit typisch ist.
Die Taxifahrten führte S persönlich und mit einem Fahrzeug der Beschwerdeführerin aus. Nach der Aussage von seiner Ehefrau wurde im eigenen Carreisebetrieb kein Personal beschäftigt, so dass entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin S kein eigenes Personal für Taxifahrten für die Beschwerdeführerin zur Verfügung stellen konnte. Ebenfalls gingen die Autobetriebskosten nicht zu Lasten von S. Mangels irgendwelcher Investitionen in Betriebsmittel kann von einem eigentlichen Unternehmerrisiko von S im Zusammenhang mit den Taxifahrten keine Rede sein. Ebensowenig kann ein erhebliches Geschäftsrisiko darin erblickt werden, dass er als Aushilfetaxifah-rer über kein festes Einkommen verfügte und wirtschaftlich unter anderem von der Personalsituation im Betrieb der Beschwerdeführerin abhing. Praxisgemäss ist die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, was hier jedoch beides nicht zutrifft (vgl. ZAK 1992 S. 165 Erw. 4 mit Hinweisen). Auch trug S nach dem Gesagten kein eigentliches Inkassooder Delcredere-Risiko (vgl. ZAK 1992 S. 165).
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das zwischen S und der Beschwerdeführerin bestandene Verhältnis gezeichnet war von Merkmalen, die überwiegend für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen.
Daran vermag der Hinweis, dass die Entgelte aus dem Taxifahren als Bestandteil der im Carreisebetrieb erzielten Einkünfte bereits beitragsrechtlich abgerechnet worden seien, nichts zu ändern. Einerseits wird zu Recht nicht behauptet, es seien gestützt auf eine schützenswerte Vertrauenssituation nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen worden, weshalb ein Anspruch auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung zum vornherein entfällt (vgl. ZAK 1986 S. 625 f.). Anderseits wäre die Ausgleichskasse, wenn für diese Entgelte bereits über das Carreiseunternehmen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden wären, im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 AHVG rückerstattungspflichtig (vgl. ZAK 1992 S. 166). Da diese letztere Frage aber nicht zum Anfechtungsgegenstand gehört, hat es bei diesem Hinweis sein Bewenden (vgl. BGE 110 V 51).
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